Satzung
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Vereinssatzung
§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "pluriverse e.v".
Er hat seinen Sitz in der Freien Hansestadt Bremen und ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen.
§ 2: Zwecke des Vereins
2.1
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt durch selbstlose Förderung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem
Gebiet des Völkerverständnisses sowie der Völkerverständigung, des
Kulturaustausches und der Verbesserung von Lebensbedingungen in den
Partnerländern der "dritten Welt" durch ideelle und materielle
Unterstützung.
Diese Vereinsarbeit wird insbesondere verwirklicht durch
Wahrung von Kontakten zu Personen und Institutionen aus den
Partnerländern
Finanzielle und ideelle Unterstützung von Partnerorganisationen
durch gemeinsame Projektplanung, Spendenaktionen sowie Ermöglichung
von Serviceangeboten wie Direktvermarktung u.ä.
Austausch in Form von Projektreisen mit Arbeitseinsatz,
Studienmöglichkeiten für Mitglieder der Partnerorganisationen.
Ermöglichung von konkretem Kulturaustausch zwischen Menschen aus
verschiedensten Lebensbereichen.
Aufbau eines multikulturellen Lebens für Mitglieder und
Interessierte des Vereins.
2.2
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das
Vereinsvermögen.
2.3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.4
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3: Mitgliedschaft (Ein- und Austritt, Ausschluss)
3.1 Eintritt
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person
werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften
der gesetzlichen Vertreter. Jeder Aufnahmeantrag ist schriftlich an
den Vorstand zu richten, der durch Vollmacht der Mitgliederversammlung
über die Aufnahme entscheidet.
3.2 Anerkennung der Satzung durch die Mitglieder
Mit erfolgter Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
3.3 Beendigung der Mitgliedschaft, Austritt
3.3.1
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem
Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit
zum Ende des laufenden Monats möglich.
3.3.2
Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger
Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung
schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner
Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht
nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in
Einstimmigkeit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu
geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von
vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit
2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen
Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche
Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins
gebieten, kann der Vorstand seinen Entschluss für vorläufig
vollziehbar erklären.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist
frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag
entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschied.
§ 4: Organe des Vereins
4.1. Vereinsorgane
Die Vereinsorgane sind
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
4.2. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden und
dem Kassierer.
4.3.
Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Jeweils der
1. und der 2. Vorsitzende sind einzeln vertretungsbefugt.
4.4.
Der Vorstand wird in schriftlicher Wahl von der Mitgliederversammlung
auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung
des nächsten Vorstandes im Amt.
4.5
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist
durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues
Vorstandsmitglied zu wählen.
§ 5: Mitgliederversammlung
5.1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Es ist demnach
die höchste und letzte Entscheidungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz.
5.2
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
5.3
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn
dies von 1/5 der Vereinsmitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr)
schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.
5.4
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich
mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den
Vorstand. Hierbei sind die Tagesordnungspunkte bekannt zugeben. Diese
Einberufung erfolgt wenn nicht anders vereinbart in elektronischer Form.
5.5
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen,
über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge
und Vorschläge müssen mindestens fünf Tage vor der Versammlung dem
Vorstand mit entsprechender Begründung bekannt gegeben werden.
5.6
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter.
5.7
Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der
Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch
abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die
Annahme einer Wahl vorliegt.
5.8
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5.9
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
Wahl eines Schriftführers für die laufende Versammlung
Wahl von zwei Kassenprüfern
die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
die Entlastung des Vorstandes
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins
Festsetzung der Beitragshöhe
5.10
Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit
einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet
Ablehnung. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
5.11
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die
vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5.12
Mitgliederversammlungen außer zum Zweck der Vereinsauflösung können
auch online in einem nur für Mitglieder offen stehendem Chat- Raum
stattfinden. Eine Stimmenabgabe bei Abstimmungen können in
schriftlicher Form erfolgen.
§ 6: Satzungsänderung
Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit
der Abstimmenden erforderlich. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
§ 7: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 8: Mitgliedsbeiträge
8.1
Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.
8.2
Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
8.3
Beiträge sind jährlich zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.
8.4
Bei Ausschluss oder Tod besteht kein Rückzahlungsrecht.
§ 9: Auflösung des Vereins
9.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und
unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der
Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des
Vereins" stehen.
9.2
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,
wenn 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich
verlangen.
9.3
In dieser Versammlung müssen 3/4 aller Mitglieder anwesend sein.
9.4
Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen notwendig.
9.5
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb
von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
9.6
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu
bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.
9.7
Das nach Auflösung verbleibende Vereinsvermögen ist dem Verein
"Bürgerhaus Oslebshausen e.V." in Bremen zum Zwecke der
satzungsgemäßen Förderung von Kinder- und Jugendarbeit zu
übergeben. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt
unverzüglich bekannt zugeben.
§ 10: Satzungsbeschluss
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 04.April 2000
beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
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