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pluriverse e.v.


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Vereinssatzung

§ 1: Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "pluriverse e.v".
Er hat seinen Sitz in der Freien Hansestadt Bremen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bremen eingetragen.

§ 2: Zwecke des Vereins

2.1

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt durch selbstlose Förderung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977). Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Völkerverständnisses sowie der Völkerverständigung, des Kulturaustausches und der Verbesserung von Lebensbedingungen in den Partnerländern der "dritten Welt" durch ideelle und materielle Unterstützung. Diese Vereinsarbeit wird insbesondere verwirklicht durch
  • Wahrung von Kontakten zu Personen und Institutionen aus den Partnerländern
  • Finanzielle und ideelle Unterstützung von Partnerorganisationen durch gemeinsame Projektplanung, Spendenaktionen sowie Ermöglichung von Serviceangeboten wie Direktvermarktung u.ä.
  • Austausch in Form von Projektreisen mit Arbeitseinsatz, Studienmöglichkeiten für Mitglieder der Partnerorganisationen.
  • Ermöglichung von konkretem Kulturaustausch zwischen Menschen aus verschiedensten Lebensbereichen.
  • Aufbau eines multikulturellen Lebens für Mitglieder und Interessierte des Vereins.
  • 2.2

    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

    2.3

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    2.4

    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

    § 3: Mitgliedschaft (Ein- und Austritt, Ausschluss)

    3.1 Eintritt

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Jeder Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der durch Vollmacht der Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheidet.

    3.2 Anerkennung der Satzung durch die Mitglieder

    Mit erfolgter Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

    3.3 Beendigung der Mitgliedschaft, Austritt

    3.3.1

    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des laufenden Monats möglich.

    3.3.2

    Ausschluss
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
  • Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in Einstimmigkeit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Entschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
  • Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschied.
  • § 4: Organe des Vereins

    4.1. Vereinsorgane

    Die Vereinsorgane sind
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
  • 4.2. Der Vorstand

    Der Vorstand besteht aus
  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden und
  • dem Kassierer.
  • 4.3.

    Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und außen. Jeweils der 1. und der 2. Vorsitzende sind einzeln vertretungsbefugt.

    4.4.

    Der Vorstand wird in schriftlicher Wahl von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

    4.5

    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist durch die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.

    § 5: Mitgliederversammlung

    5.1

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Es ist demnach die höchste und letzte Entscheidungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz.

    5.2

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.

    5.3

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 1/5 der Vereinsmitglieder (ab dem vollendeten 16. Lebensjahr) schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

    5.4

    Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Hierbei sind die Tagesordnungspunkte bekannt zugeben. Diese Einberufung erfolgt wenn nicht anders vereinbart in elektronischer Form.

    5.5

    Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Vorschläge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt wird. Die Anträge und Vorschläge müssen mindestens fünf Tage vor der Versammlung dem Vorstand mit entsprechender Begründung bekannt gegeben werden.

    5.6

    Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

    5.7

    Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

    5.8

    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    5.9

    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
  • Wahl eines Schriftführers für die laufende Versammlung
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • Festsetzung der Beitragshöhe
  • 5.10

    Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

    5.11

    Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

    5.12

    Mitgliederversammlungen außer zum Zweck der Vereinsauflösung können auch online in einem nur für Mitglieder offen stehendem Chat- Raum stattfinden. Eine Stimmenabgabe bei Abstimmungen können in schriftlicher Form erfolgen.

    § 6: Satzungsänderung

    Eine Änderung oder Neufassung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der Abstimmenden erforderlich. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

    § 7: Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

    § 8: Mitgliedsbeiträge

    8.1

    Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.

    8.2

    Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

    8.3

    Beiträge sind jährlich zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.

    8.4

    Bei Ausschluss oder Tod besteht kein Rückzahlungsrecht.

    § 9: Auflösung des Vereins

    9.1

    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

    9.2

    Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn 2/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.

    9.3

    In dieser Versammlung müssen 3/4 aller Mitglieder anwesend sein.

    9.4

    Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

    9.5

    Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

    9.6

    In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln.

    9.7

    Das nach Auflösung verbleibende Vereinsvermögen ist dem Verein "Bürgerhaus Oslebshausen e.V." in Bremen zum Zwecke der satzungsgemäßen Förderung von Kinder- und Jugendarbeit zu übergeben. Die Auflösung des Vereins ist dem zuständigen Finanzamt unverzüglich bekannt zugeben.

    § 10: Satzungsbeschluss

    Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 04.April 2000 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

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